Europäische Union und Demokratie

Dass die Europäische Union unter einem Demokratiedefizit leidet, ist Allgemeinplatz. Bekannt ist das Bonmot, wonach sie aufgrund ihrer mangelhaften demokratischen Verfasstheit bei einem Aufnahmeversuch in die EU scheitern müsste.[1] Für das Bundesverfassungsgericht droht Gefahr für die Demokratie von zwei Seiten. In seinem Urteil zum Lissabonvertrag warnte aus: "Weder darf die europäische Integration zu einer Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems in Deutschland führen noch darf die supranationale öffentliche Gewalt für sich genommen grundlegende demokratische Anforderungen verfehlen."[2]

Nun gibt es nicht Wenige, die diesen Mangel an Demokratie in der EU für vernachlässigungswert halten. Schließlich komme es doch nur darauf an, dass die EU am Ende für Wohlstand und Prosperität sorge. Und solange sie dies hinlänglich garantiere, sei es nachrangig, ob die dafür notwendigen Entscheidungen auf untadeligem demokratischem Wege zu Stande kommen. Tatsächlich arbeitet ja die EU nach diesem Prinzip: Der Erfolg, hier die voranschreitende, immer tiefer gehende europäische Integration, soll die Mittel heiligen und am Ende für notwendige Akzeptanz sorgen.

In der politischen Wissenschaft wird versucht, dem offenkundigen Mangel an Demokratie in der EU Positives abzugewinnen. Dafür steht der Multi-Level-Governance-Ansatz, der auch als "Verpflechtungssystem", oder "Verbundsystem" bzw. als "europäisches Mehrebenenmodell des Regierens" bezeichnet wird.[3] Gern wird auch von "New Governance" gesprochen. Bei diesen Erklärungsversuchen "steht nicht der 'Staat' als Einheit oder kollektiver Akteur im Mittelpunkt des analytischen Interesses, sondern konkrete Akteure".[4] Dieser deshalb auch "akteurszentrierte" genannte Ansatz betont die Bedeutung des informellen Handelns der Beteiligten, ungeachtet ihrer nationalen Herkunft. Die Rede ist hier von "Netzwerken", "Verhandlungsregimes" und "Akteuren der Zivilgesellschaft".

Diese soziologischen bzw. politologischen Ansätze bieten zwar manch interessanten Einblick in die Praxis. Auch können sie erklären, wie konkrete Entscheidungen im Einzelfall zu Stande kommen. Zwischenstaatliche Machtbeziehungen verlieren sie aber dabei aus dem Blick. Harten, vertraglichen und damit justiziablen Festlegungen schenken sie nur geringe Aufmerksamkeit. Auf sie kommt es aber gerade im Konfliktfall an. Multi-Level - Ansätze sind deskriptiv, indem sie nur die beobachtete bloße Praxis theoretisch zu fassen versuchen. Sie verschleiern zudem die demokratischen Defizite der EU, indem sie behaupten, dass herkömmliche demokratische Verfahren, etwa der Gewaltenteilung, in einem europäischen Regime des postnationalen "New Governance" gar nicht mehr anwendbar seien. Sie werden auf diese Weise zu Legitimationsideologien des Demokratieabbaus.

Jenen, die hingegen an der Beseitigung des Demokratiedefizits der EU als Notwendigkeit festhalten, bieten sich zwei Wege an. Die Befürworter einer schnellen Vertiefung der europäischen Integration, die sogenannten Föderalisten, setzen auf das Europäische Parlament als die einzig direkt gewählte Institution der EU. Die der Integration skeptisch Gegenüberstehenden, die sogenannte Souveränisten, fordern stattdessen eine Stärkung der nationalstaatlich verfassten Völker der Mitgliedstaaten als Träger der verfassungsgebenden Gewalt. Zu Letzteren zählt spätestens mit seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 das Bundesverfassungsgericht.

Eine Demokratisierung der EU durch Stärkung des Europäischen Parlaments?

Wieder und wieder kann man hören: Der Lissabonner Vertrag macht die EU handlungsfähiger und befördert zugleich ihre Demokratisierung. Doch schon allein die behauptete Gleichwertigkeit von verbesserter Handlungsfähigkeit und Demokratisierung muss misstrauisch machen, zielt doch eine verbesserte Handlungsfähigkeit immer auf eine höhere Effektivität der Abläufe. Entscheidungen sollen dadurch schneller und reibungsloser getroffen werden können. Demokratie verlangsamt hingegen die Entscheidungsverfahren, da hier mehr Interessen gehört und berücksichtigt werden müssen. 

Als großer Schritt in Richtung einer Demokratisierung der EU wird von den Föderalisten die Regelung des Lissabonner Vertrags angesehen wonach die Europaabgeordneten in sehr viel mehr Bereichen mitentscheiden können. Tatsächlich wurde die Anzahl der Verfahren, für die das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 294 VAEU (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gilt von 36 auf 86 erhöht. Das Mitentscheidungsverfahren wurde zugleich zum ordentlichen Rechtsetzungsverfahren der EU aufgewertet. Die Parlamentarier reden nun etwa bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Landwirtschaft (Art. 42 VAEU), bei der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 VAEU) oder bei den Struktur- und Kohäsionsfonds (Art. 177 VAEU) mit. Diese Ausweitung der Rechte des Parlaments ist zu begrüßen und setzt die mit vorangegangenen Vertragsänderungen erfolgte Aufwertung des Europäischen Parlaments fort.

Doch wird das Parlament damit zugleich zu einem echten Parlament im Sinne einer wirklichen Volksvertretung? Das ist zu bezweifeln, sieht man sich das Verfahren einmal genauer an, auf welchem Wege Richtlinien und Verordnungen in der EU entstehen. Die zu erlassenen Rechtsakte werden in der Kommission entworfen und vom jeweiligen Fachministerrat beschlossen. Anschließend werden sie im Mitentscheidungsverfahren dem Europäischen Parlament zur Überarbeitung vorgelegt. Die von Parlament beschlossenen Abänderungen treten aber nur dann in Kraft, stimmen ihnen auch Kommission und Rat zu. Werden die Vorschläge des Parlaments hingegen zurückgewiesen, bleibt ihm nur die undankbare Wahl zwischen dem Festhalten an den Einwänden mit der Folge, dass der Rechtsetzungsentwurf scheitert und die Parlamentarier in der Öffentlichkeit als "Blockierer" der Integration dastehen, oder dem Einknicken vor der Bürokratie von Kommission und Rat weil sich das Parlament auf einen Verhandlungskompromiss einlässt. Anders als ein mit vollen Rechten ausgestattetes Parlament, wie etwa der Deutsche Bundestag, kann das Europäische Parlament seinen Willen der Exekutive nicht aufzwingen.

So beschränkt es sich in der Praxis meist darauf, den einen oder anderen Paragrafen an den Entwürfen der Kommission zu streichen bzw. zu ergänzen. Gelegentlich kann es auch etwas aufhalten. So geschehen bei der Abwendung der vollständigen Liberalisierung des Öffentlichen Nahverkehrs und bei der Zurückweisung der Richtlinie für Dienstleistungen in den europäischen Häfen, mit der diese vollständig gegenüber dem Markt geöffnet werden sollten. Auch bei der rückwärtsgewandten Reform der Arbeitszeitrichtlinie verweigerte sich das Parlament. Um die für eine Zurückweisung nach Artikel 294, Abs. 7 (a) VAEU notwendige absolute Mehrheit der Abgeordneten zu erreichen, ist es dann auf die Mitwirkung möglichst vieler seiner Mitglieder und auf die Zusammenarbeit mehrerer Fraktionen angewiesen. Diese absolute Mehrheit ist nur erreichbar wenn es zu einer Verständigung unter Konservativen und Sozialdemokraten und möglichst auch mit den Liberalen bzw. den Grünen kommt. Das Phänomen der sich immer wieder herstellenden großen Koalition im Europäischen Parlament ist demnach vor allem den Mechanismen der Entscheidungsfindung dort geschuldet.

Zur Machtlosigkeit des Parlaments gehört, dass es kein Recht zur Einbringung von eigenen Entwürfen für Richtlinien und Verordnungen besitzt. Zwar kann es "mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu erarbeiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern." (Artikel 241 AEUV). Doch diese Bestimmung, die schon im alten EG-Vertrag stand, "stellt keine Ausnahme vom Initiativrecht der Kommission sondern lediglich eine Ergänzung dar".[5] Aus ihr ergeben sich keine rechtlichen Ansprüche: "Die an die Kommission gerichteten Aufforderungen von Parlament und Rat können auch nicht im Klageweg mit einer Untätigkeitsklage (…) durchgesetzt werden."[6] Über ihre vergeblichen Bemühungen, die Kommission zu Initiativen zu bewegen, führen die Europaparlamentarier Buch. "Ende 2008 legten Parlamentarier eine Liste mit 57 Punkten vor. So oft hatte das Hohe Haus die EU-Kommission gebeten, Gesetze auf den Weg zu bringen. In knapp 90 Prozent der Fälle hatte die Brüsseler Behörde nichts unternommen. Da sich die meisten Vorschläge auf die Regulierung der Finanzmärkte bezogen, waren die Abgeordneten besonders frustriert."[7]

Da das Parlament kein Initiativrecht besitzt, kann es auch nicht die von ihm selbst mitbeschlossenen Richtlinien und Verordnungen überarbeiten oder aufheben. So kann etwa das Parlament die umstrittene Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr ändern. Nach der Staatsrechtlerin Ingeborg Maus befindet sich das Parlament "in der Rolle eines Bittstellers, wenn es darum geht, die Kommission zu einer Gesetzesinitiative zu veranlassen. Um eine Formulierung Montesquieus abzuwandeln: Es ist hier das Parlament, das gleichsam zu einem 'Nichts' wird."[8]

Ohne jede praktische Bedeutung wird zudem die Einführung einer sogenannten Bürgerinitiative nach Art. 11 Abs. 2 EUV (Vertrag über die Europäische Union) bleiben. Danach können eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Zahl von Mitgliedstaaten die "Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen". Doch sollten wirklich einmal eine Million Unterschriften für eine Initiative zusammenkommen, so ist die Kommission auch dann zu nichts verpflichtet. Sie kann das Begehren ignorieren oder aber zu dem Thema völlig andere Vorschläge machen.

Die Befürworter des Lissabonner Vertrages legen sehr viel Wert auf die Feststellung, dass mit ihm nun die Europaabgeordneten den Präsidenten der Europäischen Kommission nach Art. 17 Abs. 7 EUV wählen können. In diesem Artikel heißt es: "Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder." Doch vergleicht man diesen Artikel mit dem bisher geltenden Paragrafen, so sieht man, dass sich im Kern nichts geändert hat. Der frühere Artikel 214 Abs. 2 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften) lautete: "Der Rat, der in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments." Nun "wählt" also das Parlament den Kommissionspräsidenten und erteilt ihm nicht mehr, wie bisher, seine "Zustimmung".[9] Neu ist auch die Bestimmung, dass dabei "das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt" werden soll. Doch eine solche Rücksichtnahme galt bisher schon, und diese neue Bestimmung ist auch nicht justiziabel. Entscheidend ist, dass es im Grundsatz beim alten Verfahren bleibt. Der Rat wählt einen Kandidaten aus, den er dem Parlament zur Bestätigung bzw. nun zur Wahl präsentiert. Selbst wenn das Parlament dem Rat einmal nicht folgen sollte, bleibt es bei diesem Verfahren. Artikel 17 Abs. 7 EUV regelt in Satz 2 ausdrücklich den Fall, dass ein Kandidat nicht die Mehrheit des Parlaments erhält. Dann schlägt "der Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor". Wo aber immer nur über einen Kandidaten abgestimmt werden kann, kann man von einer Wahl nicht sprechen. Zuzustimmen ist daher der folgenden Bewertung dieser Neufassung der Bestimmung: "Für die Sichtbarkeit demokratischer Verfahren in der EU und die Legitimation der Kommission ist dies ein Fortschritt. Rechtlich ist der Einfluss des Parlaments aber dadurch nicht größer als bei der bisherigen Zustimmungsregelung".[10]

Die fortbestehende Machtlosigkeit des Parlaments bei der Bestellung des Kommissionspräsidenten und der gesamten Kommission ist von großer Bedeutung für die gesamte Stellung des Parlaments. Da der Präsident vom Rat bestimmt wird, ist er vom ihm abhängig. Das Parlament kann daher als die Legislative keinen entscheidenden Einfluss auf die Kommission als die Exekutive der EU nehmen. In wirklichen Parlamenten kann eine Mehrheit von Abgeordneten durch die Wahl der Regierung der gesamten staatlichen Verwaltung ihren politischen Willen aufgeben. Diese Macht hat das Europäische Parlament nicht, denn es ist kein echtes Parlament.

Demokratisierung der EU durch Stärkung der Rechte der nationalen Parlamente?

Angesichts der allgemeinen Ernüchterung über die fehlende Möglichkeit des seit 1979 direkt gewählten Europäischen Parlaments, den europäischen Integrationsprozess wirksam mitgestalten und damit demokratisch legitimieren zu können, gewinnt ein zweiter Ansatz immer mehr Anhänger. Er setzt auf die Stärkung der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten. Mit seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon[11] gehören nun auch die Karlsruher Richter zu jenen, die sich davon mehr versprechen. Im Unterschied zu seinem Maastricht-Urteil von 1993 hofft das Bundesverfassungsgericht nicht mehr auf ein „Nachwachsen der Demokratie“ auf europäischer Ebene. Seinerzeit hatte es die Hoffnung ausgesprochen, dass das Europäische Parlament eines Tages einen wichtigen Beitrag zur Demokratisierung der EU leisten werde. Für "entscheidend" hielt das Gericht damals, "dass die demokratischen Grundlagen der Union Schritt haltend mit der Integration ausgebaut werden (…)."[12] Heute stellt es in seinem Urteil über den Vertrag von Lissabon fest: "Die Europäische Union erreicht beim gegenwärtigen Integrationsstand auch bei Inkrafttreten des Vertrags noch keine Ausgestaltung, die dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie entspricht."[13] Das Europäische Parlament sei "kein Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes."[14] Es "bleibt vor diesem Hintergrund in der Sache wegen der mitgliedstaatlichen Kontingentierung der Sitze eine Vertretung der Völker der Mitgliedstaaten."[15] In einer Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik wird die Bedeutung dieser grundlegend veränderten Sichtweise des Gerichts klar erkannt. Dor heißt es: „diese Argumentation (bildet, A.W.) den Kern des Urteils und prägt die weiteren Ausführungen des Gerichts “. [16]

Die Stärkung der Rechte der nationalen Parlamente im europäischen Integrationsprozess war bereits eine der Aufgaben, die dem Europäischen Konvent zur Ausarbeitung einer Verfassung aufgegeben worden war. In dem entsprechenden Ratsbeschluss von Laeken von 2001, wurde dies ausdrücklich benannt [17] Im Konvent wurde die Arbeitsgruppe "Subsidiarität" beauftragt, entsprechende Vorschläge zu erarbeiten.[18] In zwei Texten wurden das Verfahren der Beteiligung der Parlamente niedergelegt: Im "Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente und der Europäischen Union" und im "Protokoll über die Anwendbarkeit der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit". Zusammen mit dem Vertrag von Lissabon sind beide in Kraft getreten. Das vorgesehene Verfahren ist aber ausgesprochen bürokratisch angelegt und mit so engen Fristen versehen worden, dass es für die Praxis und damit für die erhoffte Demokratisierung der EU keine Bedeutung haben wird.[19]

Wichtiger für die Kontrolle von Entscheidungen auf europäischer Ebene durch die nationalen Parlamente sind jene Gremien, die die Mitgliedstaaten selbst geschaffen haben. Einige Länder sind hier in den vergangenen Jahren vorangegangen, dazu zählen Dänemark, Schweden, Finnland und Österreich. Mit der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Neufassung der sogenannten Begleitgesetze zum Lissabonvertrag[20] gehört nun auch die Bundesrepublik zu dieser Staatengruppe. Durch größere Transparenz, mehr Kontrollen und neuen Zustimmungserfordernissen von Bundestag und Bundesrat sollen die europäischen Rechtsakte bereits in ihrer Entstehung nachvollziehbar und beeinflussbar sein. Bisher wurden sie regelmäßig von Kommissionsbeamten entworfen, nach einer Überarbeitung, oft unter Heranziehung von Fachbeamten aus den Mitgliedstaaten, von der Europäischen Kommission beschlossen und schließlich dem Fachministerrat zur Annahme vorgelegt. In den Fachministerräten werden die Mitgliedstaaten durch den jeweiligen Minister oder seinen Staatssekretär vertreten. Sie entscheiden dort über den Entwurf des Rechtsakts. Für die bisherige Praxis in der Bundesrepublik galt, dass sich der jeweilige Fachminister für seine Entscheidung im Rat nicht einmal im Bundeskabinett darüber mit seinen Kollegen abstimmen musste. Schon gar nicht war dafür bisher eine Zustimmung des Bundestages bzw. des Bundesrats notwendig.

Mit seinem Lissabonurteil hat das Bundesverfassungsgericht dem deutschen Gesetzgeber erstmals klar vorgeschrieben, wann er zukünftig in EU-relevanten Fragen tätig zu werden hat. In einer ganzen Reihe von Sachverhalten bedarf es danach einer bundesgesetzlichen Grundlage, will der deutsche Vertreter im Rat zustimmen. Hierzu zählt etwa das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV. Nach diesem Verfahren können die Zuständigkeiten der Union allein durch einstimmigen Ratsbeschluss erweitert werden, ohne dass eine von allen Mitgliedsstaaten zu ratifizierende Vertragsänderung erforderlich ist.[21] Das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Grundlage gilt auch für die sogenannte allgemeine Brückenklausel nach Art. 48 Abs. 7 EUV, wonach der Rat einstimmig beschließen kann, das Erfordernis der Einstimmigkeit zugunsten einer Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit aufzugeben.[22] Schließlich bedarf es auch bei der Anwendung der Flexibilitätsklausel, mit der eine Tätigkeit der EU ohne erforderliche Befugnisse möglich gemacht wird, einer zuvor erfolgten Zustimmung des Deutschen Bundestages.[23] Von herausgehobener Bedeutung ist die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der deutsche Vertreter bei Beschlüssen im Rat über „Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann“ (gemäß Art. 43 EUV), „von Verfassungs wegen verpflichtet ist, jeder Beschlussvorlage die Zustimmung zu verweigern, die den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes verletzen oder umgehen würde.“[24] 

Das Bundesverfassungsgericht ging in seinem Urteil über die Festlegung einzelner Verfahrensschritte hinaus, indem es Bereiche benannte, die zum Kernbestandteil staatlicher Souveränität gehören. Dazu zählt es die Verantwortlichkeit für die Wirtschaftsstruktur und das Wirtschaftsrecht, die Festsetzung des Ertrags aus Einkommen und Körperschaftssteuern und das Budgetrecht. In diesen Angelegenheiten darf einzelstaatliche Zuständigkeit nicht aufgegeben werden, da sonst den Mitgliedstaaten „kein Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt.“[25] „Eine enge Auslegung“ wird zudem bei besonders demokratiebedeutsamen Sachbereichen verlangt: „Dies betrifft insbesondere die Strafrechtspflege, die polizeiliche und militärische Verfügung über das Gewaltmonopol, fiskalische Grundsatzentscheidungen (…), die sozialpolitische Gestaltung von Lebensverhältnissen sowie kulturell bedeutsame Entscheidungen wie Erziehung, Bildung, Medienordnung und Umgang mit Religionsgemeinschaften.“[26]

Die Absicht des Gerichts, die Rechte von Bundesrat und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union deutlich zu stärken, traf keineswegs auf ungeteilte Zustimmung der bundesdeutschen Öffentlichkeit. Befürchtet wird etwa, dass weitere Integrationsschritte mühsamer werden und damit vor allem deutschen Interessen nicht gedient ist, wobei hier wohl in erster Linie die Interessen des deutschen Kapitals gemeint sein dürften. In einer Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik wird diese Sorge wie folgt ausgedrückt: „Angesichts des im Urteil spürbaren Misstrauens des Verfassungsgerichts gegenüber der 'erheblichen Überföderalisierung' der EU könnte das Urteil genutzt werden, um deutsche europapolitische Initiativen auszubremsen. Das primäre Interesse deutscher Europapolitik bestünde dann in der Abwehr weitergehender Integrationsschritte (…). Dies würde einen Paradigmenwechsel im europapolitischen Selbstverständnis Deutschlands bedeuten. Deutschland würde seine Rolle als europäischer Integrationsmotor, als moderierender Akteur in der Mitte des geeinten Kontinents aufgeben und zum blockierenden Koloss mutieren.“ [27] Zwar halten die Autoren der Studie einen „solch fundamentalen Politikwechsel“ für „vorerst ausgeschlossen, da der „europapolitische Konsens in Deutschland noch bestehe“[28], doch will man vor einer solch möglichen Entwicklung bereits jetzt warnen.

Wie den Kampf um die Demokratisierung der EU führen?

Mehr als 52 Jahre nach der Annahme der Römischen Verträge verfügt die Europäische Union heute über einen funktionierenden Binnenmarkt. Aus der Gruppe der sechs Gründerstaaten wurde einer Union von 27 Staaten an, weitere werden in absehbarer Zeit hinzukommen. Mit der Einführung des Euros als Zahlungsmittel verfügen mittlerweile 17 Mitgliedsländer über eine gemeinsame Währung, deren Gewicht als internationale Reservewährung immer bedeutsamer wird. Mit der Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Innen- und Rechtspolitik sind in den letzten Jahren neue Felder der europäischen Integration hinzugekommen. Dies alles ist eine beeindruckende Bilanz. Und doch ist die Europäische Union kein Superstaat oder ein transnationaler Staat.

Um ein solch ein transnationaler Staat werden zu können, fehlen der EU die entscheidenden Voraussetzungen. In ihr gibt es keine, die einzelnen Nationalstaaten überwölbende, gemeinsame Historie, es fehlt an einer europäischen Öffentlichkeit, an gemeinsamen Medien, ja selbst die Verständigung der Europäerinnen und Europäer untereinander bleibt - trotz der Vorherrschaft des Englischen - äußerst mühsam. So ist Europa weiterhin ein Projekt der Eliten, nicht der Völker.

Entscheidend ist aber, dass es keine Anzeichen für die Herausbildung einer transnationalen Bourgeoisie im Rahmen der Union gibt. Im Gegenteil: Die aktuelle Krise zeigt, wie die herrschenden Klassen der einzelnen Nationalstaaten jetzt, wo der Verteilungsspielraum enger wird, untereinander um Einfluss und Gewinne kämpfen, längst heißt es "Jeder gegen Jeden". Die EU ist dabei Arena des Kampfes, der heute zum Glück mit zivilen Mitteln ausgetragen wird, anstatt, wie so oft in der europäischen Geschichte, mit Waffengewalt. Ein fortwährendes Ringen um Pfründe ist es gleichfalls. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung um die Bestimmungen des Lissabonner Vertrags, garantiert er doch den mächtigen Ländern, und hier vor allem Deutschland, durch die erstmalige Berücksichtigung der Bevölkerungsgrößen ein erheblich größeres Gewicht bei Abstimmungen im Rat.

In der sich imperialistischen Konkurrenz drohen regelmäßig die  mühsam erkämpften demokratischen Rechte auf der Strecke zu bleiben. Den wirtschaftlich schwächeren Mitgliedsstaaten werden Souveränitätsrechte zugunsten der Zentralisierung auf europäischer Ebene genommen. Gewinner sind die Staaten, die dort das Spiel bestimmen. Doch die demokratischen Rechte leiden auch in jenen Staaten, die in diesem Machtkampf überlegen sind. Schon fürchten die herrschenden Kreise in Deutschland, dass eine zu große Rücksichtnahme auf die Einsruchsrechte von Bundesrat und Bundestag deutsche Handlungsmöglichkeit auf europäischer Ebene zu stark einschränken könnte. Deshalb kritisieren sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon. Für diejenigen aber, die für die Verteidigung der demokratischen Rechte gegenüber einer undemokratischen Union eintreten bleibt der nationalstaatliche Rahmen entscheidend.

 



[1] Was die von den Mitgliedsländern einzuhaltenden Voraussetzungen der EU-Mitgliedschaft angeht, so heißt es in Artikel 6 des EU-Vertrags (EUV): "Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam."

[2] BVerfG vom 30.06.2009, Rdnr. 244

[3] Vgl. hier den informativen Überblick über diese Debatte bei Michéle Knodt/Martin Große Hüttmann, der Multi-Level-Governance-Ansatz, in: Hans-Jürgen Bieling und Marika Lerch, Theorien der europäischen Integration, S. 223 ff, Wiesbaden 2005 sowie Markus Jachtenfuchs/Beate Kohler-Koch, Regieren im dynamischen Mehrebenensystem, in: Jachtenfuchs, Kohler-Koch (Hrsg.), Europäische Integration, Opladen, 1996

[4] ebenda, S. 227

[5] Jürgen Schwarze, EU-Kommentar, Rdnr. 6 zu EGV Artikel 250, S. 1898, 2.Auflage, Baden-Baden 2009

[6] ebenda

[7] Eintausendfünfhundert Gesetze, vieles beschlossen, manches versäumt - die Bilanz einer Legislaturperiode, in: Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2009

[8] Ingeborg Maus, Demokratie und Justiz in nationalstaatlicher und europäischer Perspektive - Zur Verteidigung der Verfassungsprinzipien des 'alten' Europa (III), in: Blätter für deutsche und internationale Politik 8/2005, S. 977

[9] Aufschlussreich ist, dass das Europäische Parlament schon bisher der Meinung war, dass es den Kommissionspräsidenten wählen könne. Abweichend vom alten Vertragstext heißt es in Titel IV, Artikel 98 der GO des EP, 16. Auflage März 2009, "Wahl des Präsidenten der Kommission" 

[10] Jürgen Schwarze, EU-Kommentar, Rdnr. 48 zu EGV Artikel 211, S. 1682, a. a. O

[12] BVerfGE 89, S.155

[13] BVerfG, 2 BvE 2/08, Rdnr.:276

[14] BVerfG, vom 30.06.2009, Rdnr.:280

[15] BVerfG, 2 vom 30.06.2009, Rdnr.:284

[16] Peter Becker/Andreas Maurer, Deutsche Integrationsbremsen, Folgen und Gefahren des Karlsruher Urteils für Deutschland und die EU, in: SWP-Aktuell, Juli 2009, S.2

[17] Vgl. Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union des Europäischen Rates von Laeken vom 14./15.12.2001, Dok. SN 300/I (DE), Anlage 1

[18] Vgl. dazu Andreas Wehr, Europa ohne Demokratie? Die europäische Verfassungsdebatte - Bilanz, Kritik und Alternativen, Köln 2004, S. 59 ff.

[19] Vgl. zur Kritik daran Andreas Wehr, Das Publikum verlässt den Saal, Nach dem Verfassungsvertrag: Die EU in der Krise, Köln, 2006, S. 76 ff. 

[20] Hierbei handelt es um das "Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU", um das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EU" und um das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EU", alle vom 22.09.2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr.60 vom 24.09.2009

[21] BVerfG, vom 30.06.2009, Rdnr.: 312, 412

[22] BVerfG, vom 30.06.2009, Rdnr.315 ff., insb. 319, 366, 414 f.

[23] BVerfG, vom 30.06.2009, Rdnr.325 ff.

[24] BVerfG, vom 30.06.2009, Rdnr.388

[25] BVerfG-Urteil zum Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon, in: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 72/2009 vom 30. Juni 2009, Erwägungsgründe, 2 c, S. 3

[26] ebenda, S.4

[27] Peter Becker/Andreas Maurer, a. a. O., S. 7 f.

[28] ebenda

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